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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 09 515_1)

Zusammenfassung des Urteils S 09 515_1: Verwaltungsgericht

Die Vorsorgeeinrichtung C informierte die Versicherten, dass aufgrund der Finanzkrise die Altersguthaben im Jahr 2009 nicht verzinst würden. Trotz einer Klage von A zur Aufhebung der Nullverzinsung wurde entschieden, dass die Massnahme gesetzeskonform sei. Das Bundesgericht erklärte eine Nullverzinsung bei Unterdeckung für zulässig. Die Beklagte traf angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung, einschliesslich der Nullverzinsung der Altersguthaben. Die Klage von A wurde abgewiesen, da die Nullverzinsung rechtens war und die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hatte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 09 515_1

Kanton:LU
Fallnummer:S 09 515_1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 09 515_1 vom 24.08.2010 (LU)
Datum:24.08.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise.
Schlagwörter: Vorsorge; Unterdeckung; Massnahme; Altersguthaben; Nullverzinsung; Massnahmen; Sanierung; Vorsorgeeinrichtung; Beklagten; Arbeitgeber; Weisungen; Reglement; Ziffer; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtungen; Verzinsung; Beiträge; Vereinbarung; Gutschriftsanzeige; Vorsorgereglement; Aufsichtsbehörde; Rentner; Sanierungsmassnahmen; Vorsorgereglementes
Rechtsnorm: Art. 113 BV ;Art. 16 BV ;Art. 4 BV ;Art. 44 BV ;Art. 44a BV ;Art. 49 BV ;Art. 65c BV ;Art. 65d BV ;Art. 65e BV ;Art. 66 BV ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:122 V 145; 130 II 264; 130 V 376; 132 V 285;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 09 515_1

A ist durch seine Arbeitgeberin, die B AG, bei der Vorsorge C berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom Januar 2009 teilte die Vorsorge C den Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern u.a. mit, dass infolge der im Zuge der Finanzkrise entstandenen Unterdeckung die Altersguthaben im Jahre 2009 nicht verzinst würden. Am 22. Januar 2009 ersuchte A in einem Brief an den Stiftungsrat der Vorsorge C um die Beantwortung seiner in diesem Brief gestellten Fragen. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 hielt der Stiftungsrat der Vorsorge C an der Nullverzinsung der Altersguthaben fest.

Mit Klage vom 13. Oktober 2009 beantragt A die Aufhebung der Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009. Die Unterdeckung sei, wenn gesetzlich notwendig, mit angemessenen gesetzeskonformen Massnahmen zu beheben. Zur Begründung wurde angeführt, die von der Vorsorge C getroffene Massnahme sei nicht gesetzeskonform, da nur die Arbeitnehmer Beiträge an die Sanierung der Unterdeckung zu zahlen hätten. Zudem würden der Grundsatz der Subsidiarität und die Sorgfaltspflicht verletzt und es würden nicht alle Arbeitnehmer gleich behandelt.

Die Vorsorge C schloss auf Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Auf die Begründung der Rechtsschriften wird - soweit notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Aus den Erwägungen:

1.- a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung. Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 E. 4b mit Hinweisen). Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4, 132 V 278 E. 3.1; vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

b) Die Grundlage für das Vorgehen bei Unterdeckungen findet sich in Art. 65c bis 65e BVG. Diese Artikel gelten aufgrund der Aufnahme in den Katalog von Art. 49 BVG für sogenannte umhüllende BVG-Einrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 16 BVG). Umhüllende BVG-Einrichtungen führen das Pensionskassenobligatorium durch, gehen aber in ihren Leistungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus. Ausführende Bestimmungen finden sich in Art. 35a, 41a, 44 (inkl. 44a und 44b) BVV2, ferner in Art. 18 und 19 FZG sowie in Art. 6, 7 und 8 FZV. Der Bundesrat hat zudem am 27. Oktober 2004 Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge erlassen (nachstehend Weisungen genannt). Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge. Der Inhalt dieser Weisungen ist aber auch für die Vorsorgeeinrichtungen massgeblich, weil sie die gesetzlichen Handlungsanweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen konkretisieren und weil sie namentlich die Unterlagen detailliert nennen, auf welche sich die Aufsichtsbehörde bei ihren Prüfungshandlungen abstützen (vgl. Christina Ruggli-Wüest, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde bei Unterdeckung, in: SZS 2009 S. 553). Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten sowie der Aufsichtsbehörde wahrgenommen wurde (Weisungen Ziffer 31 und 311). Die allgemeine Reglementsbestimmung, wonach der Stiftungsrat den Zins für die Altersguthaben festlegt, genügt.

2.- Im Einzelnen gilt das Folgende:

a) Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist (Art. 44 Abs. 1 BVV2).

b) Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren (Art. 44 Abs. 2 BVV2). Diese Meldung muss gewisse Mindeststandards berücksichtigen. So muss sie das Ausmass der Unterdeckung und die Ursachen nennen, die zur Unterdeckung geführt haben. Zudem muss sie Auskunft geben über die vom obersten Organ ergriffenen Massnahmen, über den Zeitraum in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann, und über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und dessen Wirksamkeit (vgl. Art. 65c Abs. 2 BVG, Art. 44 Abs. 2 BVV2 und Weisungen Ziffer 222 Abs. 2).

c) Die Vorsorgeeinrichtung hat zudem Massnahmen zu ergreifen, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist (5 - 7 Jahre) zu beheben (Art. 65c Abs. 1 lit. b BVG; Weisungen Ziffer 226.3). Das Sanierungskonzept hat insbesondere den Schutz der wohlerworbenen Rechte, das Verbot der Rückwirkung, das Gebot der reglementarischen Grundlage und die Grundsätze der Ausgewogenheit und der Subsidiarität der Massnahmen zu beachten (Weisungen Ziffer 226).

d) Verschiedene Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes bedürfen zwingend einer reglementarischen Grundlage. Art. 46 des Vorsorgereglementes (gültig ab 1.1.2009) der Beklagten regelt die Vorgehensweise bei Unterdeckung. Danach hat der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge die zur Behebung der Unterdeckung angemessenen Massnahmen festzulegen. Gemäss Abs. 1 dieser Reglementsbestimmung können u.a. die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglementes, die Finanzierung und die Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden.

e) Bei Sanierungsmassnahmen sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz der wohlerworbenen Rechte zu beachten (Weisungen Ziffer 226 Abs. 1). Zukunftsgerichtete Leistungsänderungen, also Änderungen von Anwartschaften, sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Einhaltung des BVG-Obligatoriums bei umhüllenden Kassen sowie Gewährleistung des aktuellen Freizügigkeitsanspruches) grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann die Verzinsung der Altersguthaben reduziert werden (vgl. Merkblatt Unterdeckung und Sanierung des BSV vom April 2009, abrufbar unter www.bvs.zh.ch sowie Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009 S. 792).

f) Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Rentnerinnen und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen (Art. 65d Abs. 3 BVG, Weisungen Ziffer 226 Abs. 3 und 8). Sie dürfen nur ergriffen werden, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen.

g) Bei einer Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat wird das gesamte Altersguthaben mit Null Prozent verzinst. Das BVG-Guthaben wird nach dem Anrechnungsprinzip mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst und damit erhöht, während der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend sinkt respektive reduziert wird. Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt folglich bei einer Nullverzinsung Null Prozent, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals, eine grössere bzw. kleinere individuelle Negativverzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt. Damit in diesem Sinne eine Nullverzinsung Platz greifen kann, ist es erforderlich, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht, dass die versicherten Einkommen nicht so hoch koordiniert werden, wie im BVG-Minimum vorgesehen die Altersgutschriften höher sind als diejenigen im BVG-Minimum.

Das Bundesgericht hat eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Unterdeckung für zulässig erklärt (BGE 132 V 285 E. 4.6; Erich Peter, a.a.O., S. 794).

3.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Gesetzmässigkeit der Nichtverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009. Vorliegend erfüllt die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen für die Nullverzinsung der Altersguthaben im 2009. Dies aus folgendem Grund:

a) Nachdem die Unterdeckung nicht bestritten wird, erübrigen sich Ausführungen hierzu und es kann auf Art. 44 Abs. 1 BVV2 (inkl. Anhang) und auf die von der Beklagten aufgelegten Akten verwiesen werden (Jahresbericht der Beklagten 2008; Jahresrechnung der Beklagten 2008; Versicherungstechnischer Bericht und Risikoanalyse per 31.12.2008).

b) Die Beklagte ist ihrer Informationsverpflichtung nachgekommen. Dies wurde denn auch vom Kläger nicht beanstandet. Es kann auf die Mail der Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom 6. Februar 2009 und das Schreiben vom 3. Juni 2009 sowie die Information an die Destinatäre vom Januar 2009, 17. Juni 2009 und 2. Oktober 2009 verwiesen werden.

c) Die Beklagte traf folgende die Destinatäre betreffenden Massnahmen: Keine Verzinsung der Altersguthaben im Jahre 2009; Verzicht auf Teuerungsausgleich und Rentenerhöhungen ab 1. Januar 2009 und Senkung des Umwandlungssatzes (recte: gemeint ist der technische Zinssatz) von 4% auf 3.5%. Insbesondere ergibt der Vergleich von Art. 16 des Reglementes 2009 mit Art. 16 BVG, dass die Beklagte höhere Altersgutschriften für zum Teil jüngere Jahrgänge gewährt. Der Stiftungsrat beschloss die Nullverzinsung mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 und teilte dies den Versicherten im Januar 2009 mit. Die hier streitige Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 erweist sich somit mit Verweis auf Art. 46 und Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglementes der Beklagten sowie die Ausführungen in E. 1b und 2d-g grundsätzlich als zulässig.

4.- Was der Kläger hiergegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen:

a) Der Einwand, dass nur Arbeitnehmer Beiträge an die Sanierung der Unterdeckung zahlen würden, geht fehl. Wie bereits ausgeführt, ist die Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung eine der vorgesehenen Sanierungsmassnahmen, sofern das Reglement dies vorsieht, was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 7 des Reglementes sowie Einlageblatt zum Vorsorgeblatt). Diese Massnahme gehört zu den nicht explizit im Gesetz erwähnten "andern Massnahmen", die in Art. 65d Abs. 3 BVG erwähnt sind (vgl. Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 564). Art. 46 Abs. 1 des Vorsorgereglementes sieht denn auch als angemessene Massnahme zur Behebung der Unterdeckung insbesondere die Anpassung der Verzinsung der Altersguthaben an die vorhandenen Mittel ausdrücklich vor. Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen wird in Art. 46 Abs. 2 des Reglementes zwar ausdrücklich erwähnt, allerdings nur, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Nur für diesen Fall ist vorgesehen, dass der Beitrag der Unternehmung mindestens gleich hoch sein muss, wie die Summe der Beiträge der Versicherten.

Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG ist hiervon zu unterscheiden. Für Letzteres hat der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen. Sie müssen auf einer konkreten reglementarischen Grundlage ausschliesslich während der Unterdeckungsdauer und nicht rückwirkend erhoben werden. Im Massnahmenkonzept muss dargelegt werden, dass andere Sanierungsmassnahmen nicht zielführend sind und daher die Beitragserhebung erforderlich ist. In Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG wird zudem festgehalten, dass die Beiträge paritätisch erfolgen müssen. Die von der Beklagten vorgesehenen Sanierungsmassnahmen beinhalten keine Sanierungsbeiträge gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG, sodass der Kläger mit der Berufung auf diese Bestimmung nicht durchzudringen vermag. Nichts anderes gilt für die Berufung auf Art. 113 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass die berufliche Vorsorge durch Beiträge der Versicherten finanziert wird, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu bezahlen haben. Diese Bestimmung wurde in Art. 66 Abs. 1 BVG konkretisiert. Die Parität gilt für die Beiträge insgesamt. Die Verzinsung der Altersguthaben tritt zu den Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträgen hinzu und ist von diesen zu unterscheiden. Bezüglich der Zulässigkeit der Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.

b) Zudem ergibt sich sowohl aus dem Reglement als auch aus den im Verfahren aufgelegten Akten, dass die beteiligten Arbeitgeber sich an den Sanierungsmassnahmen beteiligen.

Zum Einen ergibt sich aus dem versicherungstechnischen Bericht und der Risikoanalyse per 31. Dezember 2008, dass sich die Arbeitgeberin (B AG) grundsätzlich zum Ausgleich der durch in der Vergangenheit zu tiefen Umlagebeiträge entstandenen Lücke von Fr. 14.2 Millionen bereit erklärt hat. Ferner sei beabsichtigt zum Ausgleich der Deckungslücke zusätzlich bei der Arbeitgeberin, der D AG, Fr. 1.7 Millionen zu beantragen.

Gemäss Art. 65e Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 44a BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornimmt und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberreserve auf dieses Konto übertragen kann. Im Reglement der Beklagten ist dies in Art. 46 Ziffer 3 ausdrücklich vorgesehen, indem die Unternehmung im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Aus den aufgelegten Akten ergibt sich, dass entsprechende Einlagen getätigt wurden (Vereinbarung zwischen der E AG und der Beklagten vom 9.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 15.7.2009; Vereinbarung zwischen B AG und der Beklagten vom 9.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 19.8.2009; Vereinbarung zwischen F AG und der Beklagten vom 9.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 28.7.2009; Vereinbarung zwischen G AG und der Beklagten vom 8.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009; Vereinbarung zwischen H AG und der Beklagten vom 8.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009; Vereinbarung zwischen I AG und der Beklagten vom 8.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009; Vereinbarung zwischen J AG und der Beklagten vom 10.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009).

c) Auch mit dem Einwand der Grundsatz der Subsidiarität werde verletzt (Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG müssten vor Massnahme nach Art. 65d Abs. 4 BVG ergriffen werden) vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Kläger verkennt, dass vorliegend keine Massnahme nach Art. 46 Abs. 2 des Vorsorgereglementes bzw. 65d Abs. 4 BVG getroffen worden ist. Bei der Nullverzinsung handelt es sich um eine Massnahme nach Art. 46 Abs. 1 des Vorsorgereglementes nach den Grundsätzen von Art. 65d Abs. 2 BVG und Ziffer 1 der Weisungen. Diese Nullverzinsung ist von den Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 und 4 zu unterscheiden. Der Grundsatz der Subsidiarität ist nicht verletzt, da die Nullverzinsung eine "andere Massnahme" nach Art. 65d Abs. 3 BVG ist, welche vorab vorzunehmen ist. Im Übrigen kann auf die einlässliche Begründung in der Klageantwort verwiesen werden.

d) Weiter bringt der Kläger vor, die getroffenen Massnahmen würden den Gleichheitsgrundsatz von Art. 4 BV verletzen, da das Kapital des überobligatorischen Teils zur Verzinsung des obligatorischen Teils verwendet werde. Damit würden Arbeitnehmer mit viel Kapital unverhältnismässig an die Sanierungskosten zahlen.

Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Art. 8 BV regelt die Rechtsgleichheit. Aus dieser Bestimmung wird nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbietet eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der versicherten Personen. Ungleichbehandlungen können indessen vorgesehen werden, soweit ein bestimmter Regelungszweck (vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV Rz. 37) erreicht werden soll. Vorliegend besteht der Sinn und Zweck der Nullverzinsung der Altersguthaben in der Sanierung der finanziellen Lage der Beklagten infolge Unterdeckung. Die ungleiche Behandlung der versicherten Personen mit höheren im Vergleich mit Versicherten mit tieferen Altersguthaben ist im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezweckes in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen (BGE 130 II 264 f.) die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot kann darin nicht erblickt werden.

e) Schliesslich bringt der Kläger vor, die Beklagte habe die Sorgfaltspflicht verletzt. Diese müsse den eintretenden Versicherten ermöglichen, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen (Art. 9 Abs. 1 FZG). Es werde nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Anteil unterschieden. Er habe den grösseren Teil des Vorsorgekapitals in die Beklagte eingebracht. Mit der Verwendung des überobligatorischen Teils zur Sanierung werde der Vorsorgeschutz reduziert und die Sorgfaltspflicht verletzt.

Auch mit diesen Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Wie bereits aufgezeigt ist eine Nullverzinsung der Altersguthaben bei Unterdeckung bei umhüllenden Kassen zulässig, sofern diese Möglichkeit im Vorsorgereglement vorgesehen ist (um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Erwägungen vorn verwiesen). Diese Massnahme gehört zu den "andern Massnahmen" gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise das Subsidiaritätsprinzip eingehalten und die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung getroffen. Bei der Verzinsung nach dem Anrechnungsprinzip geht es immer um eine rechnerische Verzinsung des obligatorischen Teils und eine Negativverzinsung des überobligatorischen Teils einer umhüllenden Kasse. Eine Verletzung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 FZG kann in der Vorgehensweise der Beklagten nicht erkannt werden.

5.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 somit in zulässiger Art und Weise erfolgt ist (vgl. vorn E. 2 und 3) und sämtliche Einwendungen des Klägers hieran nichts zu ändern vermögen (vgl. vorn E. 4). Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

(...)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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